Urheberrecht: Programmentwicklung im Home Office
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogrammberechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies regelt § 69b Urheberrechtsgesetz.
Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb befreit wird, um zu Hause für den Betrieb ein Computerprogramm zu erstellen. Für das Oberlandesgericht Köln macht es keinen Unterschied, ob ein Programm am Arbeitsplatz oder im Home Office entwickelt wird. In jedem Fall steht dem Unternehmer das alleinige Urheberrecht an dem Arbeitsergebnis zu.
Urteil des OLG Köln vom 25.02.2005
6 U 132/04
Handelsblatt vom 21.09.2005