Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzureichende Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft

Unzureichende Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft

Der Handelsvertreter eines Handwerksbetriebs suchte eine Privatperson in deren Wohnung auf. Er bot ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text: „Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. – es folgt die Adresse – widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht.”

Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte daraufhin eine pauschale Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab, da der Kunde die Vereinbarung wirksam widerrufen hatte. Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes. Ohne eine wirksame Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht. Im konkreten Fall beanstandeten die Bundesrichter, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die Rechte des Verbrauchers informierte, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.

Urteil des BGH vom 12.04.2007

VII ZR 122/06

Pressemitteilung des BGH

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