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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften

Unzulässige Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften

Der Bundesgerichtshof hatte auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hinweist, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Servicetelefonnummer 1,86 Euro pro Minute kostet. Der Verband begründete seine Klage insbesondere damit, dass ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Auch die Karlsruher Richter sahen die Werbung als wettbewerbswidrig an, da sie geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sind, können gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz ist, dass sich die Werbung – zumindest auch – gezielt an Kinder oder Jugendliche richtet. Dies stand im vorliegenden Fall bei der Werbung in einer reinen Jugendzeitschrift außer Zweifel.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Kindern und Jugendlichen muss in besonderem Maße deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen. Dem wurde die beanstandete Werbung nicht gerecht, da die ladezeitabhängigen Kosten nicht überschaubar waren und die tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung in Erfahrung gebracht werden konnte. Aus diesen Gründen ist eine gezielt an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis angegeben wird, grundsätzlich wettbewerbswidrig.

Urteil des BGH vom 06.04.2006

I ZR 125/03

JMSR 2006, 6

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