Unzulässige Beseitigung einer SIM-Lock-Sperre
Werden Mobiltelefone, mit denen auf Grund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so ist darin ein Verstoß gegen das Markengesetz (MarkenG) zu sehen. Zwar kann der Käufer mit einer erworbenen Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren (so genannter Erschöpfungsgrundsatz).
Dieses Recht findet jedoch gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG dann seine Grenzen, wenn der Zustand der Ware entgegen der berechtigten Interessen des Markeninhabers verändert wird.
Der Bundesgerichtshof sah in der unzulässigen Entfernung der SIM-Lock-Sperre eine unbefugte Veränderung der Mobiltelefone, da dem Hersteller ein berechtigtes Interesse, an deren Verwendung nur in einem bestimmten Mobilfunknetz nicht abgesprochen werden kann. Die Karlsruher Richter gaben daher der Unterlassungsklage des Herstellers statt.
Urteil des BGH vom 09.06.2004
I ZR 13/02
BGHR 2005, 310
MDR 2005, 407