Unklare Klausel in Neuwagenkaufvertrag
Die in einem Kaufvertrag über einen Neuwagen enthaltene Klausel, „Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten”, ist wegen der mehrdeutigen Formulierung nicht dahingehend auszulegen, dass der Käufer den Verkäufer über die Mängelbeseitigungsansprüche bei anderen vom Hersteller autorisierten Vertragshändlern informieren muss.
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Der Käufer kann daher vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Beseitigung eines erheblichen Mangels bei zwei anderen Vertragshändlern fehlgeschlagen ist. Er muss dem Verkäufer neben der Mitteilung über das Fehlschlagen der Reparaturversuche nicht noch eine weitere Möglichkeit einer Nachbesserung geben, wenn ein nochmaliger Nachbesserungsversuch nicht mehr zumutbar ist.
Urteil des BGH vom 15.11.2006
VIII ZR 166/06
BGHZ 2007, 287
NJW 2007, 504