Undankbare Tochter
Eine Frau erhielt von ihren betagten Eltern eine Bankvollmacht. Als auf dem Konto 12.000 DM fehlten, behauptete die Tochter, 10.000 DM seien ihr von den Eltern geschenkt worden und 2.000 DM hätte sie für die Ausrichtung deren Diamanthochzeit verwendet. Vater und Mutter bestritten die behauptete Schenkung und erhoben Zahlungsklage. Daraufhin stellte die Tochter beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Betreuung ihrer Eltern. Der Antrag wurde als grundlos zurückgewiesen. Vorsorglich widerriefen die Eltern die behauptete Schenkung wegen groben Umgangs.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf mißbilligte ebenfalls das Verhalten der Tochter. Ein grundloser Betreuungsantrag kann eine schwere Verfehlung des Beschenkten darstellen, durch die sich dieser des groben Undanks schuldig macht. Dies kann den Schenker berechtigen, die Zuwendung zu widerrufen (§ 530 BGB).
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 13.01.1998, 22 U 56/97. NJW-RR 1998, 1432