Telefaxwerbung unzulässig
Nach ständiger Rechtsprechung ist Telefax-Werbung nur dann zulässig, wenn der Empfänger mit dem Erhalt der Telefax-Werbesendung einverstanden ist oder sein Einverständnis den Umständen nach vermutet werden kann.
Ein Zeitschriftenverlag faxte einem Briefmarkenversand unaufgefordert ein Anzeigenangebot zu. In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren berief sich der Verlag darauf, der Empfänger habe in Zeitungsanzeigen stets auch seine Telefaxnummer angegeben und erkläre sich deshalb mit einer Kontaktaufnahme per Telefax grundsätzlich einverstanden.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Nennung der Faxnummer in den Anzeigen sollte ausschließlich eigenen potentiellen Kunden die schnelle Kon-taktaufnahme zu dem Briefmarkenversand ermöglichen. Ein Einverständnis zum Empfang von Werbeschreiben sah das Gericht darin nicht. Die Telefaxwerbung war daher wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 25.10.1995; I ZR 255/93