Scheckverlust: Risiko bei Bank
Bei einer GmbH kamen auf bislang nicht geklärte Weise fünf Scheckformulare abhanden. Eine unbekannte Person fälschte die Unterschrift des Geschäftsführers und reichte die ausgefüllten Schecks ein. Die Bank belastete das Konto der GmbH daraufhin mit über 68.000 DM.
Das Kreditinstitut berief sich dabei auf eine Klausel in seinen Scheckbedingungen, wonach der Bankkunde für ‘alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Schecks’ haftet. Der Bundesgerichtshof erklärte demgegenüber die gesamte Klausel für unwirksam.
Nach § 9 Absatz 1 AGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach der gesetzlichen Regelung liegt das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko bei Schecks ohne Rücksicht auf ein Verschulden bei der Bank. Von diesem Grundgedanken wich die Klausel in den Scheckbedingungen der Bank in unzulässiger Weise ab, indem ausnahmslos alle Nachteile dem Kunden aufgebürdet wurden.
Im Ergebnis hat daher das Geldinstitut den Schaden zu tragen, sofern den Bankkunden bei dem Verlust der Schecks kein Verschulden trifft. Dies hat nun die Vorinstanz zu klären, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteil des BGH vom 18.03.1997
XI ZR 117/96
NJW 1997, 1700
Betriebs-Berater 1997, 1064