Rügepflicht bei Softwarekauf
Ist ein Kauf für beide Vertragsteile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware sogleich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer dies, so gilt die Ware als genehmigt. Dem Käufer stehen dann keine Gewährleistungsansprüche mehr zu. Das ergibt sich aus § 377 HGB. Diese Vorschrift ist auch für den Kauf von Standard-Software anwendbar, wenn beide Vertragsteile Kaufleute sind. Beim Kauf von Standard-Software gilt die Kaufsache dann als “abgeliefert”, wenn sie vom Verkäufer “derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, dass dieser sie auf das Vorhandensein von Mängel untersuchen kann”.
Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass das fehlerhafte Programm vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Wahrung seiner Rechte das Programm sofort erneut zu überprüfen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel wiederum unverzüglich zu rügen.
Urteil des BGH vom 22.12.1999
VIII ZR 299/98
Betriebs-Berater 2000, 638