Produktinterview
Der Geschäftsführer eines Vertriebsunternehmens gab einer Zeitschrift ein Interview, das im Rahmen eines Artikels mit dem Titel ‘Was Vitamine für Sie tun können’ veröffentlicht wurde. Das Interview war produktneutral gehalten. Ohne Wissen des Geschäftsführers wurde jedoch an anderer Stelle des Zeitungsartikels das von dem Vertriebsunternehmen angebotene Vitaminpräparat als einziges namentlich erwähnt.
Wird in einem redaktionellen Beitrag ein Produkt, über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend dargestellt, indem beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis genannt wird, so ist darin in der Regel eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs zu sehen. Im vorliegenden Fall verneinte der Bundesgerichtshof jedoch die Verantwortlichkeit des erwähnten Unternehmens.
Wegen des produktneutralen Inhalts des Interviews bestand kein Anlaß, daß der Geschäftsführer den Abdruck davon hätte abhängig machen müssen, daß ihm der gesamte Artikel – insbesondere auch der dem Interview vorangestellte Bericht – zur überprüfung vorgelegt wird. Danach konnte das verklagte Unternehmen für die werbende Gestaltung des redaktionellen Beitrages nicht (mit-) verantwortlich gemacht werden.
Urteil des BGH vom 23.01.1997
I ZR 238/93
GRUR 1997, 541