Pfändbarkeit einer Internetdomain
Internetdomains sind wie eine Lizenz als Recht pfändbar. Da Domains gehandelt, vermietet und abgetreten werden können, spricht nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach nichts gegen ihre Pfändbarkeit. Der Einwand, dadurch würden Namensrechte Dritter verletzt,ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Eine Internetdomain kann jedoch dann unpfändbar sei, wenn sie als Arbeitsmittel für die Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Schließlich wies das Gericht noch darauf hin, dass die Versteigerung einer Domain über ein Internetauktionshaus eine zulässige Verwertungsmöglichkeit darstellt.
Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004
5 T 445/04
NJW 2005, 1380