Niederlage für McDonalds
Im Jahre 1995 wurde ein Tierfutterhersteller vom Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 6 U 6211/94) verurteilt, die Verwendung der Produktbezeichnungen ‘MAC Dog’ bzw. ‘MAC Cat’ zu unterlassen. In der Revisionsinstanz hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. Die Richter sahen in der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr mit den eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil ‘Mc’ oder ‘Mac’, die sich der Fast-Food-Hersteller McDonalds gesichert hatte.
Da insoweit keine Verwechslungsgefahr bestand, konnte die Klage von McDonalds nur unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Rufausbeutung oder Rufschädigung Erfolg haben. Ein solcher Schutz, der nur bekannten Marken gewährt wird, setzt in diesem Fall jedoch voraus, daß bereits 1983, als der beklagte Tierfutterhersteller die Benutzung seiner Produktbezeichnungen ‘MAC Dog’ bzw. ‘MAC Cat’ aufnahm, die eingetragenen Zeichen ‘Mc’ oder ‘Mac’ über die notwendige Bekanntheit verfügten, und daß Verbrauchern auch schon damals die übung von McDonalds bekannt war, die Vorsilben mit beschreibenden Begriffen zu kombinieren, um damit auf Herkunft und Qualität der so bezeichneten Produkte hinzuweisen. Nunmehr hat die Vorinstanz durch weitere Beweiserhebungen aufzuklären, ob diese Voraussetzungen vorlagen.
Urteil des BGH vom 30.04.1998; I ZR 268/95