Lärmbelästigung durch Papageien
Eine Frau plazierte den Käfig mit ihren drei Papageien während des Tages auf ihrer Terrasse, damit die Vögel auch einmal an die frische Luft kämen. Das Zwitschern der Papageien störte eine Nachbarin jedoch empfindlich. Diese beschwerte sich auch, daß deshalb ihre Kinder nicht mehr konzentriert ihre Hausaufgaben erledigen könnten.
Das LG Nürnberg entschied, daß die Geräusche, die Papageien von sich geben, als starke Lärmbelästigung anzusehen sind, da sie sehr schrill seien und von Menschen als äußerst unangenehm empfunden werden. Daher müsse man das Geschrei der Papageien – im Gegensatz zu Verkehrslärm – auch nicht akzeptieren. Denn das Halten von Papageien sei keine gegebene Tatsache, sondern etwas, das der Tierbesitzer aus freien Stücken und aus Sympathie für diese Vögel wolle. Demnach müsse ein Halter von Papageien daran denken, daß nicht jeder so positiv auf diese Vögel und ihr Geschrei reagiert wie er selbst, sondern sich eventuell sogar davon gestört fühlen kann. Das Gericht war deshalb der Meinung, daß die Papageien nur drei Stunden täglich auf der Terrasse verbringen dürfen.
Landgericht Nürnberg; Az. 11 S 8784/96