Kreditfinanzierung eines überteuerten Anlageprojekts
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das Geldinstitut darf in der Regel davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht.
Auch in diesem Fall führt jedoch die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen noch nicht zu der Vermutung, das Geldinstitut habe von der Sittenwidrigkeit des Anlagegeschäfts Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht. Das Vorliegen dieser Umstände muss der Anleger darlegen und beweisen. Gelingt ihm das nicht, muss er den Kredit an die Bank in voller Höhe zurückzahlen.
Urteil des BGH vom 23.10.2007
XI ZR 167/05
BGHR 2008, 340