Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Klage auf Betriebsstilllegung durch Konkurrenten

Klage auf Betriebsstilllegung durch Konkurrenten

Zwei Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie wollten durch eine Klage die Betriebsstilllegung eines Konkurrenzbetriebes erwirken. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das beklagte Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten über längere Zeit die zulässigen Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen überschritten hatte. Der Klageanspruch wurde auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt.

Der Bundesgerichtshof meinte demgegenüber, dass das Stilllegungsbegehren nicht mit dem Zweck des UWG vereinbar ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes sollen einem direkt betroffenen Konkurrenten ermöglichen, gegen unlautere Methoden und Mittel “im Wettbewerb” vorzugehen. Dieser so beschränkte Schutzzweck schließt jedoch aus, Verstöße gegen Emissionsschutzvorschriften zu verfolgen, die “im Vorfeld des Wettbewerbshandels” liegen und keine wettbewerbsregelnde Funktion haben. Dies gilt – so die Erfurter Bundesrichter – auch dann, wenn sich die Missachtung der Umweltstandards in niedrigeren Kosten niederschlägt und damit Folgen für die Wettbewerbschancen der Konkurrenten hat. Ein Anspruch auf Stilllegung des Pressplattenherstellungsunternehmens bestand demnach nicht.

Urteil des BGH
I ZR 28/98

NJW-Heft 22/2000, Seite L

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