Keine Verkürzung der Gewährleistungszeit bei Jungtieren
Nach § 475 Abs. 2 BGB besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers auf ein Jahr zu verkürzen. Diese Möglichkeit zur Abkürzung der Verjährungsfrist ist jedoch auf gebrauchte Sachen beschränkt. Unter den Sachbegriff fallen nach dem Gesetz auch Tiere. Junge Haustiere sind jedoch grundsätzlich als „neu“ und nicht als „gebraucht“ anzusehen. Das gilt bei einem Fohlen jedenfalls dann, wenn es bislang weder als Reittier noch zur Zucht verwendet wurde. Für ein solches Tier gilt nach dem Gesetz daher stets die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Urteil des BGH vom 15.11.2006 VIII ZR 3/06 Betriebs-Berater 2007, 177