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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine Haftung für von Kindern entgegengenommene R-Gespräche

Keine Haftung für von Kindern entgegengenommene R-Gespräche

Ein Telekommunikationsdienstleister stellte bei Anwahl über eine bestimmte 0800-Nummer seine Dienstleistung in der Weise zur Verfügung, dass nach Wahl einer bestimmten Tastenkombination ein so genanntes R-Gespräch vermittelt wurde, in dessen Verlauf kostenpflichtige Inhalte an denTeilnehmer übermittelt wurden. Durch eine Minutengebühr von 1,74 Euro kam bei einem Anschlussinhaber ein Monatsbetrag von über 500 Euro zusammen. Er verweigerte die Bezahlung mit dem Hinweis, der Telefondienst sei ohne sein Wissen mehrere Male von seiner minderjährigen Tochter angerufen worden.

Der Bundesgerichtshof verneinte die Haftung des Telefoninhabers für den Fall, dass er von den Telefonaten der Tochter nichts wusste bzw. nichts wissen konnte. Ihn traf insbesondere keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit verfügbaren Sperrmöglichkeiten sind den meisten Telefonteilnehmern überhaupt nicht bekannt und so kompliziert anzuwenden, dass sie zur Abwehr eines unerwünschten Dienstangebots unzumutbar sind. Dies könnte sich erst ändern, wenn die Möglichkeit besteht, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

Urteil des BGH vom 16.03.2006

III ZR 152/05

RdW 2006, 241

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