Internetauktion: Anforderungen an Unternehmereigenschaft
Unternehmer treffen bei über das Internet mit Verbrauchern abgewickelten Kaufverträgen vielfältige Hinweis- und Belehrungspflichten. Das Landgericht Hof hat sich mit der Frage befasst, wann bei Internetauktionen von einer Unternehmereigenschaft des Anbieters auszugehen ist.
Der Unternehmerbegriff setzt eine gewerbliche und selbstständige berufliche Tätigkeit voraus. Für ein solches Tätigwerden spricht dabei eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Vielzahl von Geschäften über Internetauktionen abwickelt, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, solange die planmäßige Ausrichtung der Verkaufstätigkeit nicht nachgewiesen ist.
Urteil des LG Hof vom 29.08.2003
22 S 28/03
JurPC Web-Dok. 41/2004
Urteil des LG Hof vom 29.08.2003