Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Haftung von eBay für jugendgefährdende Angebote

Haftung von eBay für jugendgefährdende Angebote

Auch der Betreiber einer Internetseite, auf der Dritte Inhalte einstellen oder Geschäfte abwickeln, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die veröffentlichten Inhalte auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um Verkaufsangebote von jugendgefährdenden Videos über eBay.

Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Portalbetreiber die ernsthafte und nahe liegende Gefahr geschaffen hat, dass seine Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten die Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schützt. Der eBay-Betreiber muss daher – wenn er Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat – nicht nur dieses Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Er muss deshalb verhindern, dass die ihm konkret benannten jugendgefährdenden Medien oder gleichartige Waren von anderen Verkäufern erneut auf seiner Plattform angeboten werden. Als gleichartig kommen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbietet. In Anlehnung an seine markenrechtliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch betont, dass eBay keine unzumutbaren Prüfungspflichten trifft, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Urteil des BGH vom 12.07.2007
I ZR 18/04

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