Haftung des Verlags für wettbewerbswidrige Werbeanzeige
Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel, so haftet es neben dem Werbenden nicht ohne weiteres schon dann, wenn es die unrichtigen Angaben dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Vielmehr ist diePressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränkt. Das Presseorgan kann für den rechtswidrigen Inhalt einer Anzeige nicht mitverantwortlich gemacht werden, wenn bei der gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige irreführend ist.
Urteil des BGH vom 26.01.2006
I ZR 121/03
NJW Heft 17/2006, Seite VIII