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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Fernabsatzvertrag auch bei Vertragsschluss mittels Postident 2-Verfahren

Fernabsatzvertrag auch bei Vertragsschluss mittels Postident 2-Verfahren

Ein Unternehmen wählte zum Verkauf seiner Mobiltelefone und Telefondienstleistungen folgenden Vertriebsweg: Nach einer Anzeigenschaltung konnten Kunden die Handys über eine Telefonhotline bestellen. Daraufhin holte die Deutsche Post im Rahmen des so genannten Postident 2-Verfahrensnach Ausweisprüfung die Unterschrift unter den vom Verkäufer ausgefertigten Vertrag ein und übergab dem Käufer das Handy. Nach Mitteilung über die geleistete Unterschrift wurde dieses freigeschaltet.

Der vom Kunden unterschriebene Vertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Dies beanstandete ein Verbraucherschutzverein und klagte gegen das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof folgte der Begründung der Verbraucherschützer und nahm einen so genannten Fernabsatzvertrag an, bei dem eine Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht gesetzlich vorgeschrieben ist. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor. Der Annahme eines Fernabsatzvertrages stand hier auch nicht entgegen, dass bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wurde, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Das Unternehmen wurde verurteilt, seinen Verträgen künftig die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung beizufügen.

Urteil des BGH vom 21.10.2004

III ZR 380/03

RdW 2005, 15

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