Familienrichter in Faschingslaune
Ein Familienrichter an einem Bayrischen Amtsgericht terminierte eine Familiensache auf den 11.11. um 11.11 Uhr. Die in dem Verfahren Beklagte fand diesen Einfall gar nicht originell. Vielmehr sah sie sich durch die Terminbestimmung auf den Faschingsbeginn in ihrer Menschenwürde verletzt und unterstellte dem Richter sogar, den Rechtstreit nicht ernst zu nehmen. Den daraufhin gestellten Befangenheitsantrag hielten demgegenüber die Richter am Oberlandesgericht München für recht humorlos und wiesen ihn mit folgender Begründung ab:
“Eine Terminierung auf den 11.11., 11.10 Uhr wäre sicherlich auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.
OLG München vom 10.12.1999; Az.: 26 AR 107/99