Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Endpreisangabe im Versandhandel

Endpreisangabe im Versandhandel

Ein Wettbewerbsverband wollte einem Münzversandhandel gerichtlich verbieten lassen, den Preis für eine angebotene Münzserie ohne die zusätzlich anfallenden Versandkosten und Versicherungsspesen anzugeben. Per Zeitungsinserat warb der Versandhändler für eine Sammlermünze zum Preis von 19,50 DM pro Stück. Zusätzlich fielen noch Versandkosten von 2,40 DM und Versicherungskosten von 0,50 DM an.

Der Bundesgerichtshof teilte die Rechtsauffassung der Wettbewerbshüter nicht. Der Versandhändler war nicht verpflichtet, auch die Versand- und Versicherungsspesen in den Münzpreis einzurechnen und nur einen Grundpreis anzugeben. Beim Versandhandel fallen regelmäßig Preisaufschläge insbesondere für Versandkosten an, die meist nach dem Umfang der Bestellung berechnet werden. Die Nebenkosten werden daher nicht auf die Ware selbst, sondern auf die Sendung erhoben und sind in aller Regel in den Endpreis einzurechnende Preisbestandteile. Die Preisangaben des Versandhändlers waren deshalb nicht zu beanstanden.

Urteil des BGH vom 14.11.1996
I ZR 162/94

NJW 1997, 1782

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