Einsatz von Soldaten zu humanitären Zwecken
Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr erklärte gegenüber dem Verteidigungsministerium, daß er jegliche Mitwirkung an militärischen Einsätzen verweigere, die nicht ausschließlich der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder eines NATO-Staates dienten.Das Bundesverwaltungsgericht ließ es nicht angehen, daß ein Soldat seine Pflicht zum treuen Dienen nach seinen persönlichen Vorstellungen einschränkend interpretiert. Anderenfalls verstößt er in schwerwiegender Weise gegen seine soldatischen Pflichten. Die Richter quittierten die Weigerung des Berufssoldaten, an dem Somalia-Einsatz teilzunehmen, mit der Herabsetzung seines Dienstgrades.
BVerwG vom 31.07.1996; Az.: 2 WD 21.96