Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“Brummiger” Audi

“Brummiger” Audi

Ein Autofahrer erwarb 1992 einen fabrikneuen Audi 80 2.0 E. Insbesondere hinsichtlich Komfort und Laufruhe erwartete sich der Käufer einiges, zumal der Audiprospekt versprach, daß ‘der günstige CW-Wert und die sorgfältige Schalldämmung dafür sorgen, daß sich Wind- und Motorgeräusche kaum bemerkbar machen’.

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Schon nach den ersten gefahrenen Kilometern machte sich Enttäuschung breit. Der Wagen erwies sich bei einer Motordrehzahl von ca. 2800 u/min. als äußerst brummig. Das starke Brummgeräusch, das auch von einem Sachverständigen bestätigt wurde, verursachte beim Fahrer so starke Kopfschmerzen, daß er den Wagen nicht behalten wollte. Als auch Nachbesserungsversuche, Austausch der Auspuffanlage und Montage von Leichtmetallfelgen fehlschlugen, verlangte der genervte Käufer seinen Kaufpreis zurück.

Das OLG Oldenburg gab ihm recht und wies die Audikonstrukteure darauf hin, daß auch sogenannte serientypische Motorengeräusche einen Mangel darstellen können. Der Autokäufer erhielt den Kaufpreis zurück. Abzuziehen waren allerdings pro gefahrenen Kilometer DM 0,15 als gezogenen Gebrauchsvorteil.

OLG Oldenburg vom 11.01.1995; Az.: 11 U 47/94

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