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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Angabe der Postfachanschrift bei Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Angabe der Postfachanschrift bei Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht Vertragsparteien in unterschiedlichen Fällen (z. B. Verbraucherkredit, Haustürgeschäft) ein Widerrufsrecht zu. Wie und innerhalb welcher Frist ein Widerruf zu erfolgen hat, regelt § 355 BGB. Die zweiwöchige Frist beginnt erst mit Zugang einerBelehrung durch den anderen Vertragspartner, die unter anderem dessen Namen und Anschrift enthalten muss.

In Abweichung zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Koblenz nun entschieden, dass unter Anschrift in diesem Sinn nur die Hausanschrift und nicht auch die Postfachanschrift zu verstehen ist. Ist eine Widerrufsbelehrung wegen alleiniger Angabe der Postfachanschrift nicht ordnungsgemäß, hat dies zur Folge, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung (hier Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags) auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist widerrufen kann.

Urteil des OLG Koblenz vom 09.01.2006

12 U 740/04

NJW 2006, 919

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