Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Anbieterkennzeichnung auf der “Mich”-Seite bei eBay ausreichend
Die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) auf der Internetseite eines gewerblichen eBay-Händlers kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite erfüllt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche „Mich“ bzw. „Mich-Seite“ erreichbar ist. Die „Mich“-Schaltfläche ist aus der Sicht eines durchschnittlichen eBay-Mitglieds nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen „Kontakt“ oder „Impressum“.
Beschluss des KG Berlin vom 11.05.2007
5 W 116/07