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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Abwerbeanruf am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt

Abwerbeanruf am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt

Der Bundesgerichtshof hatte über die von den Gerichten bislang unterschiedlich behandelte Frage zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als so genannter Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen. Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computersoftware und -hardware beliefert und dafür hoch qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt.

Die Karlsruher Richter meinten, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch einen Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen werden, ist dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Die erste Kontaktaufnahme muss sich allerdings darauf beschränken, das grundsätzliche Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei entsprechendem Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
Urteil des BGH vom 04.03.2004
I ZR 221/01
Pressemitteilung des BGH

Urteil des BGH vom 04.03.2004

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