Ein Journalist kann nicht allein wegen seiner kritischen Berichterstattung vom Besuch des Spielgeländes und der Pressekonferenzen eines Bundesligavereins ausgeschlossen werden, wenn diese Veranstaltungen ansonsten der allgemeinen Presseöffentlichkeit zugänglich sind.
Beschluss des OLG Köln vom 07.03.2000; Az.: 16 W 8/00
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