Seit Jahren setzt sich Prinzessin Caroline von Monaco mit Hilfe deutscher Gerichte gegen die sensationslüsterne Berichterstattung in der sogenannten 'Regenbogenpresse' erfolgreich zur Wehr.
Vorläufig letzter Fall: Eine Zeitschrift berichtete auf dem Titelblatt 'Caroline - tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs'. Im Inneren des 'Blättchens' wurde demgegenüber nur über eine ganz normale Vorsorgeuntersuchung berichtet.
Neben einem Anspruch auf Richtigstellung sprach der BGH der prominenten Prinzessin ein angemessenes Schmerzensgeld zu. In der unwahren Berichterstattung über die - tatsächlich nicht gegebene - tückische und lebensbedrohende Erkrankung sah das Gericht eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daher hat bei der Bemessung der Geldentschädigung nicht der Augleichsgedanke im Vordergrund zu stehen, sondern es sind vor allem den Gesichtspunkten der Genugtuung und der Prävention Rechnung zu tragen.
Dadurch soll ein 'Hemmungseffekt' bei der einschlägigen Presse erzielt werden, die mit derartigen Schlagzeilen ihre Auflage erhöhen will. über die Höhe der mit Sicherheit nicht geringen Geldentschädigung hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
BGH vom 05.12.1995; Az.: VI ZR 332/94
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