Presse kann Grundbuch einsehen

Das öffentliche Interesse reicht aus, um der Presse ein Recht auf Grundbucheinsicht zuzubilligen. Der Eigentümer des Grundstücks muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor der Gestattung der Einsicht nicht angehört werden. Es ist nicht Sache des Eigentümers, sondern die des Grundbuchamts, die Eignung und Erforderlichkeit der Einsichtnahme zu überprüfen.

Beschluss des BVerfG vom 28.08.2000
1 BvR 1307/91

ZAP EN-Nr. 713/2000

Rechtsanwälte
für IT-Recht & Computerrecht in Deutschland

Happke - Prange - Reimann
Klein Greve Dietrich
Klein Greve Dietrich
33604 Bielefeld
Michael Christoph Mann
Rechtsanwaltskanzlei  Stefan Schimkat