Preisangaben in Immobilienanzeigen

Werbung für eine Immobilie, die nur den Quadratmeterpreis nicht aber den Endpreis angibt, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den Quadratmeterpreis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Im konkreten Fall verneinte der Bundesgerichtshof allerdings einen Wettbewerbverstoß, da die beanstandete Werbung nicht geeignet war, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.

Urteil des BGH vom 5.10.2000; Az.: I ZR 210/98

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