Pfändung von Altersruhegeld

Eine erleichterte Möglichkeit der Forderungspfändung zeigt das Landgericht Heilbronn auf: Die Pfändung künftiger Rentenansprüche.

Seit der Neufassung des § 54 SGB im Jahre 1994 findet bei der Pfändung derartiger (künftiger) Ansprüche weder eine Billigkeitsprüfung, noch eine Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit mehr statt.

Beschluss des LG Heilbronn vom 26.06.1995
1 bT 112/95

MDR 1996, 419

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Marvin Milleschewski
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