Die Pflegeversicherung ist bei Kosten für Umbauten der Wohnung eines Pflegebedürftigen nur dann eintrittspflichtig, wenn die Maßnahme unmittelbar "die aktive Pflege" erleichtert oder die Beschwerden des Betroffenen lindert. Ein lediglich mittelbarer Vorteil reicht hierbei nicht aus.
Dementsprechend versagte das Bundessozialgericht Zahlungen der Pflegeversicherung für den Bau eines überdachten Freisitzes für einen Alzheimer-Kranken.
Urteil des BSG; Az.: B 3 P 15/00 R
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