Bislang anerkannten die Finanzämter nur bei der Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger einen Pauschalfreibetrag von jährlich 1.800 DM.
Der Bundesfinanzhof dehnte die Steuervergünstigung nun auch auf die Fälle einer selbstlosen, langjährigen Pflege einer befreundeten Person aus. Erforderlich und ausreichend ist eine enge persönliche Beziehung zwischen Pfleger und Gepflegtem.
Urteil des BFH
III R 4/95
Wirtschaftswoche Heft 11/97, 208
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