Eine damals 62-jährige Frau überschrieb im Jahre 1986 ihr Wohnhaus auf ihre Tochter. Da sie an den Rollstuhl gebunden war, wurde in dem notariellen Vertrag vereinbart, daß die Tochter sie in vollem Umfang zu betreuen und zu pflegen hat.
Wenige Monate später beantragte die Frau beim Sozialamt Pflegegeld als Hilfe zur Pflege. Der Sozialhilfeträger lehnte dies unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Pflege ab.
Der darauffolgende Rechtsstreit endete vor dem Bundesverwaltungsgericht, das den ablehnenden Sozialhilfebescheid aufhob. Das Gericht entschied, daß in derartigen Fällen, wo Dritte die Pflege vertraglich übernommen haben, den Pflegebedürftigen je nach Einzelfall mindestens 50% des beantragten Pflegegeldes verbleiben müsse.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.1995
5 C 1/93
FamRZ 1995, 1345
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