Ein Pflegebedürftiger gab sein monatliches Pflegegeld von 800 DM, so wie es das Gesetz vorsieht an seine ihn betreuende Ehefrau weiter. Diese bezog ihrerseits Sozialhilfe.
Das Sozialamt sah das Pflegegeld als Einkommen an und kürzte daraufhin die Sozialhilfe der Frau. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel sah das Pflegegeld jedoch nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern als Anerkennung für den Einsatz und die Opferbereitschaft der Pflegeperson an. Die Behandlung als Einkommen würde somit den Gedanken der Pflegeversicherung zuwiderlaufen. Die Kürzung der Sozialhilfe war daher rechtswidrig.
Beschluß des VGH Kassel vom 07.12.1995
9 TG 3060/95
Rechtsdienst der Lebenshilfe Heft 1/96, Seite 24
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