PC-Kosten auch teilweise absetzbar

Auch wenn ein Steuerpflichtiger nicht geltend machen kann, dass er einen zu Hause benutzten PC nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet, kann er nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz die Kosten für den Computer zumindest teilweise absetzen. Das Abzugsverbot bei "Mischaufwendungen" steht nach Ansicht der Finanzrichter hier einer Aufteilung der Nutzung zu privaten bzw. geschäftlichen Zwecken nicht entgegen, da sich der zeitliche Anteil der jeweiligen Nutzungsart, wie bei einem Auto die Anzahl der gefahrenen Kilometer, genau bestimmen lässt.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz; Az.: 2 K 1564/00

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Marco Schröder
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Anwaltskanzlei R M L Markus Lung
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