Für Computer beträgt die Abschreibungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle fünf Jahre. In Ausnahmefällen kann aber auch eine kürzere, bis zu dreijährige Abschreibung gerechtfertigt sein. Allerdings lassen sich die Finanzbeamten nur mit stichhaltigen Argumenten für eine kürzere Abschreibungsdauer gewinnen: Z.B. außergewöhnlich intensive Nutzung, erhöhte Anforderung an die Hardware durch neue Computerprogramme usw.
Urteil des BFH vom 08.11.1996
VI R 29/96
Impulse Heft 4/97, Seite 116
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