Pauschalvergütung bei Kündigung eines Kaufvertrages

Ein Ehepaar erwarb ein Fertighaus. In dem Vertrag wurde den Käufern ein Kündigungsrecht eingeräumt. Bei Ausübung des Kündigungsrechts sollten die Käufer nach den Vertragsbedingungen 5 Prozent des Kaufpreises bezahlen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalvergütung durch die Worte "sofern er (der Verkäufer) oder der Bauherr nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen" eingeschränkt bzw. erweitert. Nachdem das Ehepaar den Kaufvertrag gekündigt hatte, verlangte der Hausverkäufer einen über die Pauschalvergütung erheblich hinausgehenden Betrag.

Das Oberlandesgericht Koblenz kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Käufer lediglich die pauschale Schadenssumme von 5 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises schuldeten. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Verkäufer die Geltendmachung eines über die vereinbarte Pauschalvergütung hinausgehenden Anspruches vorbehält. Unklarheiten bei der Formulierung gehen jedoch dabei zu seinen Lasten. Dem Käufer muss klar vor Augen geführt werden, dass ihn letztlich das volle Schadensrisiko trifft, wenn er sich vom Vertrag löst. Die hier gewählte Formulierung reichte dazu nicht aus. Im Ergebnis hatte sich der Verkäufer mit der vereinbarten Schadenspauschale zu begnügen.

Urteil des OLG Koblenz vom 16.11.1999; 3 U 45/99

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