Verschickt ein Künstlervermittler mittels E-Mail unter anderem an Kunden eines bestimmten Künstlers und Redakteure diverser Fachzeitschriften eine mit "Warnung" überschriebene Nachricht, mit der er darauf hinweisen will, dass er mit diesem Künstler "eine schlechte Erfahrung" gemacht habe, stellt dies eine unlautere pauschale Herabsetzung dar. Der betroffene Künstler kann den Versender der E-Mail auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Urteil des OLG Köln vom 12.09.2003
6 U 63/03
OLGR Köln 2003, 374
Urteil des OLG Köln vom 12.09.2003
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