Parteiausschluß wegen Sektenmitgliedschaft

Der Beschluß des CDU-Bundesparteitages, nach dem die Mitgliedschaft in der Scientology-Sekte mit der CDU-Mitgliedschaft unvereinbar ist, verstößt nicht gegen das Gesetz. Dies entschied das Landgericht Bonn und wies zugleich daraufhin, daß es Aufgabe der staatlichen Gerichte nur sein kann, Parteiausschlußentscheidungen dahingehend zu überprüfen, ob diese willkürlich waren. Danach ist ein Ausschluß eines Parteimitglieds gerechtfertigt, das durch aktives Eintreten für die Ziele der Scientology-Organisation der Partei schweren Schaden zufügt.

LG Bonn vom 09.07.1997; Az.: 7 O 55/97 (nicht rechtskräftig)

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