Wurde einem Internetanbieter auf Antrag eines Mitbewerbers eine bestimmte Gestaltung seiner Homepage gerichtlich untersagt, muss er durch entsprechende Kontrolle seines Providers sicherstellen, dass auch tatsächlich nur noch die Neufassung seiner Homepage und nicht mehr die alte, beanstandete Seite von Dritten aufgerufen werden kann. Anderenfalls kann gegen den Betreiber das angedrohte Ordnungsmittel (hier Zahlung von 7.500 DM) verhängt werden.Beschluss des OLG Köln vom 05.05. 2000; Az.: 6 W 61/99
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