Das BVerfG hat mit einer Aufsehen erregenden Entscheidung vom 10.01.1995 Sitzdemonstrationen und - blockaden nicht als Nötigung gewertet.
Aus den Urteilsgründen könnte man ableiten, daß der Nötigungsparagraph insgesamt verfassungswidrig ist, soweit es nicht um körperliche übergriffe, sondern nur um sogenannte psychische Gewalt geht.
Dem ist nicht so. Das OLG Stuttgart stellte klar, daß trotz der Entscheidung des BVerfG das Bedrängen anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr durch zu nahes Auffahren und Betätigen der Lichthupe nach wie vor als Nötigung strafbar ist.
OLG Stuttgart vom 27.03.1995; Az.: 3 Ss 76/95,
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