Nötigung eines Fahrgastes durch zu frühes Verschließen der Tür

Das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt hat einen Straßenbahnfahrer, der beim Einsteigen einer Mutter mit ihren beiden Kindern absichtlich wegen einer Verspätung die Türe schloß und abfuhr, obwohl das zweite Kind sich noch außerhalb der Straßenbahn befand, wegen Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ist der Auffassung, daß auch eine Verspätung nicht rechtfertigt, eine Mutter von ihrem Kind zu trennen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht unverzüglich einsteigt. Darüber hinaus fällt für die Höhe der Geldbuße erschwerend ins Gewicht, wenn der Fahrer nach der Abfahrt nicht unverzüglich die Leitstelle verständigt, sobald er erfährt, daß er ein hilfloses geistig behindertes Kind zurückgelassen hat.

Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt (v. 17.03.1998); AZ: B 4 Ds 20 Js 59054/97

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