Nutzungsentschädigung nach Kündigung

Drei Investoren kauften gemeinsam ein Reitergut. Der Hauptinvestor erwarb die Hälfte des Eigentums und streckte den gesamten Kaufpreis vor. Die beiden anderen Investoren waren jeweils zu einem Viertel Miteigentümer. Sie sollten den Reiterhof bewirtschaften und an den Hauptinvestor monatlich 5.000 DM bezahlen. Wegen der ausbleibenden Zahlungen kündigte dieser das Vertragsverhältnis und untersagte den Geschäftspartnern die weitere Benutzung. Diese dachten jedoch gar nicht daran, das Reitergut zu räumen. Für diese Zeit der Nutzung verlangte der Hauptinvestor eine weitere Vergütung von 65.000 DM.

Der Bundesgerichtshof gab ihm im Prinzip recht. Bei der getroffenen Vereinbarung handelte es sich um einen Mietvertrag zwischen dem Hauptinvestor und der Eigentümergemeinschaft und zugleich um eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer über die Benutzung des Reiterhofs. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung stand dem geprellten Investor jedoch kein Anspruch mehr auf die vereinbarte Miete zu. Dies heisst jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ihm für die Folgezeit nicht ebenfalls eine Nutzungsentschädigung zusteht. Wie hoch diese anzusetzen ist, muss nach 'billigem Ermessen' beurteilt werden.

Für unschädlich hielten es die Karlsruher Richter im übrigen, dass der Hauptinvestor den beiden Miteigentümern im Kündigungsschreiben die weitere Nutzung des Grundstücks untersagt hatte. Diese konnten die Erklärung nur so verstehen, dass er selbstverständlich eine Bezahlung verlangen wird, wenn das Grundstück weiterhin unverändert genutzt wird. Da die Höhe der Nutzungsentschädigung von der Vorinstanz noch nicht geprüft wurde, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht zurück.

Urteil des BGH vom 15.09.1997
II ZR 94/96

RdW 1998, 153

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