Ein ordnungsgemäß geparkter Pkw wurde durch einen anderen Kraftfahrer, der daraufhin Unfallflucht beging, beschädigt. Als die Polizei den Fahrer des Unfallwagens nach mehreren Wochen ausfindig machen konnte, meldete der Geschädigte den Schaden bei dessen Haftpflichtversicherung an. Zugleich wies er darauf hin, daß er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die Anschaffung eines Neuwagens vorzufinanzieren. Da der Unfallverursacher keine Angaben zum Unfallhergang machte, konnte die Schadensverursachung nur anhand der Lackspuren nachgewiesen werden. Die Regulierung des Schadens zog sich danach über drei Monate hin. In der Zwischenzeit hatte der Geschädigte den nicht mehr verkehrssicheren Wagen stillgelegt und hierfür eine Garage angemietet. Der geschädigte Autofahrer verlangte für 138 Tage Nutzungsausfall und Erstattung der Garagenmietkosten.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter eine Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit des reparaturbedingten Nutzungsausfalls bzw. die veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer beanspruchen. Er ist auch grundsätzlich verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Dazu kann auch seine Verpflichtung gehören, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren.
Da dem Geschädigten hier die Aufnahme eines Kredits in Höhe des Wiederbeschaffungswertes weder möglich noch zumutbar war und er hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte, traf ihn im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Der Halter des Unfallfahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung wurden daher verurteilt, für die volle Zeit bis zur Regulierung und zusätzlich 10 Tage für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges - insgesamt 138 Tage -, Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Ferner mußten die Garagenmietkosten für insgesamt vier Monate erstattet werden.
AG Magdeburg vom 20.08.1997; Az.: 17 C 5242/96
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