Die Frage, ob für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils Nutzungsausfall zu zahlen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das Oberlandesgericht Celle bejaht einen derartigen Anspruch nur insoweit, als der Geschädigte das Wohnmobil statt eines Pkws nutzt. Denn zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören lediglich solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Dazu gehört ein Wohnmobil jedenfalls dann nicht, wenn es nur zur Freizeit und Erholung genutzt wird.
Sofern danach überhaupt ein Anspruch besteht, beträgt die Höhe der Nutzungsentschädigung 27 Euro pro Tag. Die Bemessung richtet sich nicht nach den Mietwagenkosten, denn im Mietpreis ist der Gewinn des Vermieters enthalten. Richtigerweise ist die Höhe des Schadens nach der Tabelle von Sanden/Danner zu berechnen. Da es sich bei einem Wohnmobil im täglichen Gebrauch um ein unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug handelt, ist die unterste Preisklasse zu Grunde zu legen.
Urteil des OLG Celle vom 08.01.2004
14 U 100/03
Pressemitteilung des OLG Celle
Urteil des OLG Celle vom 08.01.2004
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