Nutzung von Teileigentum als Speisegaststätte

In der notariellen Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage war die Nutzung eines Teileigentums als 'Café' beschränkt worden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist von dem Begriff 'Café' der Betrieb einer bis 4 Uhr morgens geöffneten Speisegaststätte nicht gedeckt. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vom Gericht festgestellt - sich der Begriff eines Cafés seit der Grundbucheintragung erheblich verändert hat.

Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.07.1998
2 Wx 20/98
MDR 1998, 1156

ZMR 1998, 714

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