Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das von ihm geschaffene Werk (z. B. Publikation) auf einzelne oder alle Verwendungsarten zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist unwirksam (§ 31 Abs. 1 und 4 Urhebergesetz). Die Veröffentlichung elektronischer Zeitungen im Internet war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im Jahr 1980 noch eine "nicht bekannte Nutzungsart". Deshalb umfasst die einem Verlag zu diesem Zeitpunkt vertraglich eingeräumte Befugnis, das ihm zur Verfügung gestellte Nachrichtenmaterial in seiner Tageszeitung zu verwenden, im Zweifel nicht zugleich die weitergehende Berechtigung zu einer Verwertung in der seit Anfang 1995 erscheinenden Internetausgabe des Presseerzeugnisses.
Urteil des OLG Hamburg vom 11.05.2000; Az.: 3 U 269/98
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